In der Schweiz sind bei natürlichen Personen sämtliche Kryptowährungen per 31.12. zu aktuellen Steuerwerten im steuerbaren Vermögen aufzuführen. Die Vermögenssteuer beträgt ungefähr 0.5 Prozent, wobei z.B. im Kanton Bern beim Vermögen ein Freibetrag von mehr als CHF 100’000.- besteht. Je nach Steuerdomizil (Gemeinde und Kanton) kann diese Steuer deutlich tiefer ausfallen. Hinzu kommt die Vermögenssteuerbremse. Am besten Du benutzt einen Steuerrechner bei deinem Kanton.
Die gute Nachricht: Gewinne auf Kryptowährungen sind in Normalfall steuerfrei! Lediglich wenn die Tradingtätigkeit gewisse Kriterien (siehe Abschnitt Gewerbsmässigkeit) übersteigt, kann die Steuerbehörde diese besteuern. Dann aber wird es teuer, es sind rund 50 Prozent (inkl. AHV) des Gewinnes an den Staat abzuliefern.
Bei juristischen Personen ist die Buchhaltung massgebend. Es stellen sich Fragen, ob die Bewertung jeweils per Bilanzstichtag anzupassen ist oder ob der Einkaufspreis massgebend bleibt.
Kryptosteuerberatung für natürliche Personen
Vermögenssteuern in der Schweiz
Alle ordentlich steuerpflichtigen natürlichen Personen müssen ihr gesamtes Vermögen per 31.12., einschliesslich Wertschriften und Kryptowährungen, in der jährlichen Steuererklärung deklarieren. Die eidgenössische Steuerverwaltung publiziert die Jahresendwerte von Devisen und Kryptowährungen jeweils in einer Kursliste. Die Steuerwerte der gängigen Kryptowährungen haben wir auf der Seite https://bitcoin-schweiz.ch/steuern/ aufgeführt. Weitere Kryptowährungen findet man bei der eidgenössischen Steuerverwaltung auf der Seite https://www.ictax.admin.ch/extern/de.html#/ratelist. Bei Kryptowährungen, die dort nicht aufgeführt sind, muss der Steuerpflichtige den Börsenwert per 31.12. angeben.
Einkommenssteuern und AHV
Kursgewinne auf Kryptowährungen sowie Gewinne aus Handelstätigkeit unterliegen im Normalfall keiner Steuer. Wenn jedoch gewisse Kriterien erfüllt sind (siehe Abschnitt «Gewerbsmässigkeit»), erhebt die Steuerbehörde allerdings auf sämtliche Gewinne – d. h. Handels- und Kursgewinnen – die direkten Einkommenssteuern, und zwar für die Gemeinde, den Kanton und den Bund. In diesen Fällen kommt dann noch die AHV (rund 15 Prozent des Gewinns) hinzu.
In diesen Fällen werden oft auch Verzugszinsen geschuldet, da die Gewerbsmässigkeit erst nachträglich im Rahmen des Veranlagungsverfahrens festgestellt und entsprechende Einkünfte als steuerbares Einkommen aufgerechnet wird. Somit ergeben sich aus einer Feststellung gewerbsmässigen Handels mit Kryptowährungen grosse finanzielle Auswirkungen. Mehr dazu im folgenden Abschnitt.
Gewerbsmässigkeit
Die kantonalen Steuerbehörden stellen fest, ob Gewerbsmässigkeit vorliegt oder nicht. Diese Feststellung kann auch erst beim Verkauf vorgenommen werden. Die Behörde kann dies auf Vermutung hin tun, wenn gewisse Kriterien (siehe unten) vorliegen, vornehmen. Es ist dann an der steuerpflichtigen Person darzulegen, ob dieser Sachverhalt im Einzelfall richtig oder falsch beurteilt wurde.
Sowohl die kantonalen Steuerbehörden als auch die eidgenössische Steuerverwaltung haben diesbezüglich gesetzliche Bestimmungen als auch Regeln, welche sich aus der jeweiligen Praxis ergeben. Für den Kanton Bern beispielsweise ist eine Grenze von CHF 200’000.- beim Vermögen in Guthaben, Wertschriften und Kryptowerten massgebend. Solange dieses gesamte Vermögen tiefer ist, wird die Besteuerung nie nach den Regeln der Gewerbsmässigkeit angewendet.
Die ESTV (eidg. Steuerverwaltung) hat in einem am 27. Juli 2012 publizierten Kreisschreiben Nr. 36: Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel (PDF, 254 kB), fünf Kriterien festgehalten:
- Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate.
- Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
- Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.
- Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
- Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.
Sind diese Kriterien kumulativ erfüllt, kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden.
Für Kryptowährungen gelten die gleichen Kriterien.
Im erwähnten Kreisschreiben Nr. 36 werden die einzelnen Kriterien erläutert.
Dokumentation
Es empfiehlt sich, per 31.12. sämtliche Bestände an Kryptowährungen zu dokumentieren. Sei es per PrintScreen, egal ob am Smartphone oder PC, oder durch einen «Kontoauszug» oder das Erstellen und Herunterladen geeigneter Listen bei den Börsen.
Zusätzlich ist es ratsam, vorsorglich jeweils auch die Transaktionen zu dokumentieren. Bei vielen Börsen können alle Bewegungen z.B. als CSV-Datei als Rapport erstellt und heruntergeladen werden. Diese Dateien lassen sich z.B. im Excel sortieren, filtern und somit zu verständlichen Auswertungen aufarbeiten und bei Bedarf an die Behörden weiterleiten.
Hast Du Deine Kryptos in der Vergangenheit in der Steuererklärung nicht oder unvollständig angegeben?
Da gibt es oft eine gute Lösung. Wichtig ist, dass man z.B. bei der Selbstanzeige gründlich und korrekt vorgeht. Allenfalls ist der Antrag auf eine Steueramnestie das Richtige für Dich.
Bist Du auf dem Weg, gewerbsmässiger Kryptowährungshändler zu werden?
Falls Du Kryptowährungen besitzt und aktuell oder in Zukunft einige der obigen fünf Kriterien verletz, beispielsweise durch häufiges Traden, hat sich folgendes Vorgehen bewährt: Gründe eine AG oder eine GmbH und transferiere denjenigen Teil Deines Vermögens, mit dem Du traden willst, zum aktuellen Verkehrswert dort hinein. Damit erreichst Du, dass Du als natürliche Person die Kriterien weiterhin nicht verletzt und somit keine Gefahr besteht, dass Du Gewinne versteuern musst. Andererseits wird klar, was Deine neue Firma an Steuern zu entrichten hat (und eben auch was nicht). Womöglich erbringt diese neue Firma weiteren Nutzen für Dich – sprich mit uns oder einem Treuhänder/Steuerberater darüber.
–> dies ist ein unverbindliches Konzept. Besprich Deinen konkreten Fall mit uns oder einer befähigten Berater:in.
Willst Du auf Nummer sicher gehen?
In kniffligen Fällen bewährt es sich oft, den Sachverhalt und das zukünftige Vorgehen den Steuerbehörden schriftlich vorzulegen, zusammen mit der Vorstellung, wie dies in Zukunft steuerlich gehandhabt werden soll. Sehr oft stimmen die Steuerbehörden solchen sogenannten Steuerrulings zu, was Dir dann eine sehr hohe Sicherheit gibt. Oder es wird klar, dass Dein Plan nicht funktioniert und Du kannst entsprechend Änderungen vornehmen.
Beratung und Unterstützung
Als ehemaliger Treuhänder bin ich in der Lage den Sachverhalt sowohl in Bezug auf die Kryptos als auch steuerlich zu verstehen und Dir Ratschlag zu erteilen. In gewissen Fällen empfehle ich spezialisierte und erfahrene Treuhandbüros. Melde Dich bei uns. Gerne arbeiten wir auch mit Deinem Treuhandbüro zusammen!
